Ausgeführte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Polizeikräfte nicht durch eigenes gewalttätiges Verhalten an der Amtsausübung hinderte, sondern bloss durch seine Anwesenheit in der Kundgebung und seine Teilnahme am (zweiten) Sitzstreik. Wie die Verteidigerin in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (pag. 207), erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand lediglich durch passives Verhalten und war dieses nicht Ausdruck krimineller Energie. Ein solches Verhalten stellt kein gewaltsames Hindern einer Amtshandlung i.S.v.