Es bleibt bei einer Strafe von 40 Tagessätzen. 16.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vorliegend geringer. Der Beschuldigte hat das Gefährdungspotential wie gesagt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet daher eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.