Seine Beweggründe wirken sich daher nicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich an der Zusammenrottung teil. Er war frei in der Entscheidung, sich in die Kundgebung zu begeben, in dieser zu verbleiben oder sie auch wieder zu verlassen. Letzteres hätte er jederzeit und gefahrlos, das heisst ohne mit türkischen Kundgebungsteilnehmern in Kontakt zu kommen, tun können. Er hätte den Ort des Geschehens in Richtung Casinoplatz verlassen können. Auch unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat erscheint sein Verschulden daher nicht vermindert. Es bleibt bei einer Strafe von 40 Tagessätzen.