Er selbst war nie gewalttätig und verhielt sich, abgesehen von der Teilnahme am Sitzstreik, grundsätzlich passiv. Er unterstützte (lediglich) die «eigentlichen» Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit ermöglichte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen und er sie durch seine Gegenwart in ihren Taten ermutigte. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Eine Strafe von 40 Tagessätzen scheint angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere