49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch als schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe wegen der Gewalt und Drohung gegen Beamte angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtgeldstrafe ist in einem dritten Schritt für die bereits mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 rechtskräftig beurteilte fahrlässige Körperverletzung (= Grundstrafe) angemessen zu erhöhen.