15. Zusatzstrafenbildung und Methodik im vorliegenden Fall Die beiden vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden am 12. September 2015 begangen. Sie ereigneten sich damit vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 12. Mai 2016, mit welchem der Beschuldigte zu einer bedingten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 110.00 verurteilt wurde. Nachdem es sich bei der Vorstrafe ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen.