14. Strafart Angesichts der geringen Tatschwere (Ziff. 14.1 ff. hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Strafart dar. Da für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, liegt ein Fall von Art. 49 Abs. 1 aStGB vor. Entsprechend ist eine Gesamtstrafe zu bilden.