Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund. Sie waren gewaltsamer Ausdruck der Kundgebungsteilnehmer, die sich gegen die Auflösung der Kundgebung zur Wehr setzten. Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen Polizeikräfte ausübte, sondern lediglich an der Kundgebung teilnahm, ist vorliegend vom Landfriedensbruch als schwerster Straftat auszugehen.