Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurde im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen. Davon ging in zeitlicher Hinsicht eine länger andauernde Bedrohung aus. Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund.