Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.