und geht vorliegend von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen aus. Demnach ist der Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 aStGB) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), beides begangen am 12. September 2015 in Bern, schuldig zu erklären. 19 IV. Strafzumessung