Er störte durch seine Teilnahme an ein und derselben öffentlichen Zusammenrottung den öffentlichen Frieden und behinderte gleichzeitig das Funktionieren der staatlichen Organe. Gestützt auf ihre bisherige Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14) folgt die Kammer dem Bundesgericht (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 205) und geht vorliegend von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen aus.