285 StGB). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 260 StGB mit Verweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen allerdings auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet.