Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB und jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die im Rahmen des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richte (S. 22 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 137). Damit folgte sie der Minderheitsmeinung von TRECHSEL/VEST, gemäss welcher andernfalls Art. 260 aStGB praktisch immer zugleich mit Art. 285 Ziff. 2 aStGB erfüllt wäre (TRECHSEL/VEST, a.aO., N. 16 zu Art. 285 StGB).