18 zweckt demgegenüber den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Die vorliegend relevanten Tatbestände schützen somit unterschiedliche Rechtsgüter. 11.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und Art. 285 aStGB Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art.