Wie zuvor ausgeführt (Ziff. 9.4 hiervor), wurde die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen und hat sich der Beschuldigte durch seine wissentliche und willentliche Anwesenheit in der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat beteiligt. Damit liegt ein i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB tatbestandsmässiges Verhalten vor. 10.3 Kein Notstand und kein Verbotsirrtum Betreffend der – zu verneinenden – Frage des Vorliegens eines Notstands resp. Verbotsirrtums kann auf das zum Landfriedensbruch Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 10 hiervor).