Sie waren damit im Begriff, eine bzw. mehrere Amtshandlungen auszuführen. Indem die Kundgebungsteilnehmer der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nachkamen, die intervenierenden Polizeikräfte und deren Fahrzeug mit Gegenständen bewarfen sowie bei der Festnahme einer Kundgebungsteilnehmerin behinderten, hinderten sie die Beamten gleich mehrfach mit Gewalt an der reibungslosen Ausübung ihrer Amtshandlungen. Wie zuvor ausgeführt (Ziff.