10.2 Subsumtion des zweiten Sachverhaltsteils (Geschehnisse im Raum Kirchenfeld- brücke-Casinoplatz) Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern auf der Kirchenfeldbrücke und später auf dem Casinoplatz handelte es sich offensichtlich um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren bemüht, die Kundgebung aufzulösen, eine Person abzuführen sowie allgemein für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Sie waren damit im Begriff, eine bzw. mehrere Amtshandlungen auszuführen.