Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 18 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 133 ff.). 10.2 Subsumtion des zweiten Sachverhaltsteils (Geschehnisse im Raum Kirchenfeld- brücke-Casinoplatz)