17 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 aStGB 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist strafbar, wer Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art.