Dies schliesst eine mehrfache Tatbegehung aus. Vorliegend kommt eine Bestrafung wegen mehrfach begangenen Landfriedensbruchs auch deshalb nicht in Frage, weil keine Mehrfachbegehung angeklagt ist. Bei einem entsprechenden Schuldspruch würde offensichtlich der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) verletzt. 9.7 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht.