30 Minuten (ca. 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr). Damit besteht zwischen den Einzelhandlungen ein räumlichzeitlicher wie auch sachlicher Konnex. Zumal die Anwesenheit des Beschuldigten in der kurdischen Splittergruppe auf der Thunstrasse primär darin gründete, dass er zur eigentlichen Kundgebung im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz gelangen wollte, liegt ein einheitlicher Lebensvorgang, beruhend auf einem einheitlichen Willensakt, vor. Es ist somit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Dies schliesst eine mehrfache Tatbegehung aus.