Der Beschuldigte nahm vorliegend bloss an einer Kundgebung teil, in deren Verlauf er sich allerdings zunächst in einer Splittergruppe von kurdischen Demonstranten auf der Thunstrasse und später in einer Ansammlung auf der Kirchenfeldbrücke befand. Beide Sachverhaltsteile würden für sich allein den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, sie fanden aber an demselben Tag, anlässlich derselben Kundgebung im Grossraum Thunstrasse-Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz statt und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund 2 Stunden 30 Minuten (ca. 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr).