Dabei darf eine natürliche Handlungseinheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden, «will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Der Beschuldigte nahm vorliegend bloss an einer Kundgebung teil, in deren Verlauf er sich allerdings zunächst in einer Splittergruppe von kurdischen Demonstranten auf der Thunstrasse und später in einer Ansammlung auf der Kirchenfeldbrücke befand.