Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen i.S. einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Dabei darf eine natürliche Handlungseinheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden, «will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266).