Damit stellt sich die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen i.S. einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266).