9.6 Prüfung der Mehrfachbegehung Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des Landfriedensbruchs sowohl mit seiner Anwesenheit in der kurdischen Splittergruppe auf der Thunstrasse (erster Sachverhaltsteil) als auch mit seiner späteren Präsenz in der eigentlichen Kundgebung im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz (zweiter Sachverhaltsteil). Damit stellt sich die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung vorliegt.