16 um, dass die Polizei Ausschreitungen zu unterbinden versuchte, begab er sich in die Kundgebung (zunächst auf der Thunstrasse und anschliessend im Bereich Kirchenfeldbrücke/Casinoplatz). Mithin verfügte er über das erforderliche Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn er sich der strafrechtlichen Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sein mag. Er befand sich daher nicht in einem Verbotsirrtum, welcher den Schuldvorwurf entfallen liesse. 9.6 Prüfung der Mehrfachbegehung