21 StGB). Jedermann ist bekannt, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhalten resp. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 12.5). Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte die angetroffene Situation keineswegs als entspannt und friedlich wahrnahm. Trotz der von Anfang an wahrgenommenen Ausschreitungen und der Polizeipräsenz sowie im Wissen dar-