In oberer Instanz machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Da er selbst nicht Gewalt ausgeübt habe und für seine Sicherheit habe sorgen müssen, sei er auch nach wie vor der Ansicht, nichts Unzulässiges getan zu haben (pag. 198 Z. 15 ff.). Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, «wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt […].