17 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Beweiswürdigung ergab, war der Beschuldigte nicht nur keiner konkreten Gefahr ausgesetzt, sondern hätte er die Kundgebung auch jederzeit ungehindert und gefahrlos verlassen können. Entsprechend war er in seinem Handeln auch nicht durch einen Notstand i.S.v. Art. 17 aStGB gerechtfertigt. 9.5 Kein Verbotsirrtum In oberer Instanz machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein.