207). Ein Notstand liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 aStGB; vgl. BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1). Der Rechtsfertigungsgrund des Notstands setzt namentlich eine unmittelbare und konkrete Gefahr voraus, die nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (DONATSCH, in: StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl. 2018 N. 4 und 8 zu Art. 17 StGB).