15 cke-Casinoplatz den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs. Er handelte vorsätzlich. 9.4 Kein Notstand In der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigerin aus, der Beschuldigte hätte die Kundgebung auch wenn er um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst hätte – nicht verlassen können. Hätte er die Menschenansammlung verlassen, hätte er sich einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Entsprechend habe gestützt auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands ein Freispruch zu erfolgen (pag. 207).