260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil und erfüllte durch sein Verhalten den objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs. Der Beschuldigte begab sich trotz der aufgeheizten Stimmung in die Menschenansammlung und verblieb – trotz der beobachteten Gewalttätigkeiten gegen Polizeikräfte und deren Fahrzeug – darin. Auch am zweiten Sitzstreik nahm er wissentlich und willentlich teil, obwohl er die Ansammlung jederzeit ungehindert und gefahrlos via Casinoplatz hätte verlassen können.