Damit handelte es sich auch bei der eigentlichen Kundgebung um eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen ausübte. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese eigentliche Kundgebung begab und sich am zweiten Sitzstreik beteiligte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil und erfüllte durch sein Verhalten den objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs.