Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 9.3 Subsumtion des zweiten Sachverhaltsteils (Geschehnisse im Raum Kirchenfeld- brücke-Casinoplatz) Die Teilnehmer der eigentlichen Kundgebung (sie schwenkten Fahnen kurdischer Parteien und Organisationen, waren vereinzelt mit Holzstöcken und PET-Flaschen bewaffnet sowie mit Schirmmützen und Schals vermummt) begaben sich – als vereinte Macht erscheinend – über die Kirchenfeldbrücke in Richtung Casinoplatz. Die polizeiliche Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen, wurde ignoriert.