__ (Ortschaft) nach Bern. Er schloss sich wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung an, aus welcher heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er die Gewalthandlungen nicht befürwortete. Es ist auch nicht etwa so, dass er eine Versammlung nicht hätte verlassen können, in die er zufällig hineingeraten wäre oder in welcher die Stimmung plötzlich umgeschlagen hätte. Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.