Damit ist der erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen den Gewalttaten und derjenigen Formation, der sich der Beschuldigte anschloss, gegeben und erschien er als Bestandteil der Zusammenrottung. Durch seine «blosse» Anwesenheit solidarisierte er sich mit der Gruppe und erhöhte die von der Ansammlung ausgehende Friedensbedrohung. Somit nahm der Beschuldigte i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an einer öffentlichen Zusammenrottung teil. Der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs ist damit erfüllt. Der Beschuldigte reiste zwecks Teilnahme an der Kundgebung von F.________ (Ortschaft) nach Bern.