14 Gestützt auf das Beweisergebnis (Ziff. 7.3.4 und 7.4 hiervor) ist weiter davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt der kurdischen Splittergruppe anschloss, als die Konfrontation zwischen Kurden und Türken bereits im Gange war. Damit ist der erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen den Gewalttaten und derjenigen Formation, der sich der Beschuldigte anschloss, gegeben und erschien er als Bestandteil der Zusammenrottung.