Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (unbewilligte Gegenkundgebung gegen eine bewilligte türkische Kundgebung, Bewaffnung mit Holzstöcken und Wurfgeschossen, Vermummung mit Schirmmützen und Schals, Schwenken von Fahnen kurdischer Parteien und Organisationen etc.) traten die Kurden nach aussen als vereinte Macht auf. Sie gaben als Kollektiv deutlich zu erkennen, dass sie die direkte Konfrontation suchten. Der kurdischen Splittergruppe konnten sich beliebig weitere Personen anschliessen, so auch der Beschuldigte. Somit bildeten die sich auf der Thunstrasse versammelten Kurden eine öffentlichen Zusammenrottung i.S.v.