9. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 aStGB 9.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 130 f.). 9.2 Subsumtion des ersten Sachverhaltsteils (Geschehnisse auf der Thunstrasse)