260 und Art. 285 StGB haben allerdings indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechende Strafe nicht im kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu liegen kommen wird (Ziff. 21 hiernach), erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher hat vorliegend das alte Recht – konkret das Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2015 (aStGB) – zur Anwendung zu gelangen (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).