7.4 Beweisfazit Die Kammer erachtet somit folgenden Sachverhalt als erstellt: 12 Der Beschuldigte kam um ca. 14:30 Uhr in Bern an. Er gelangte anschliessend über eine Seitenstrasse auf die Thunstrasse, auf welcher zu diesem Zeitpunkt eine Konfrontation zwischen einer kurdischen Splittergruppe und türkischen Kundgebungsteilnehmern im Gang war.