202, Z. 15). Schliesslich begab sich der Beschuldigte im Anschluss an die Kundgebung direkt – und offenbar ohne Angst zu haben – zu seinem Auto (vgl. pag. 17 Z. 457). Der Einwand der Verteidigerin, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Kundgebung aus einem anderen Grund, als aus Angst nicht verlassen habe (pag. 206), kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Ansammlung verblieb und am Sitzstreik teilnahm, um letztlich die Auflösung der Demonstration zu verhindern. 7.4 Beweisfazit