13 Z. 245 ff.). Gross kann die Angst vor den türkischen Kundgebungsteilnehmern also auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gewesen sein. Zum anderen hielten sich die türkischen Kundgebungsteilnehmer im Bereich Helvetiaplatz- Thunstrasse auf und kesselte die intervenierende Polizei die Kurden nicht etwa ein. Der Beschuldigte hätte die Kundgebung deshalb jederzeit ungehindert und gefahrlos resp. ohne mit Türken in Kontakt zu kommen, in Richtung Casinoplatz verlassen können. Dies umso mehr, als er nicht als Kurde erkennbar war resp. gemäss seinen eigenen Angaben auch als Türke hätte durchgehen können (pag. 202, Z. 15).