13 Z. 241 f.). Angesichts eines Vorfalls in Köln, als bei einer Demonstration ein Teilnehmer von den «Grauen Wölfen» niedergestochen worden sei, habe mit allem gerechnet werden müssen (pag. 100 Z. 7 ff.). Bei dieser Darstellung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine reine, bezeichnenderweise nur halbherzig vorgebrachte, Schutzbehauptung. Zum einen lief der Beschuldigte ja zuvor auf der Thunstrasse durch die türkische Ansammlung, um zur kurdischen Kundgebung zu gelangen (pag. 10 Z. 81 und pag. 13 Z. 245 ff.).