werden, gilt der angeklagte – im Übrigen unbestrittene – zweite Sachverhaltsteil (Geschehnisse im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz) als erstellt. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist zu klären, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Auflösung der Kundgebung stören, verzögern und/oder verhindern wollte. Dazu sagte er aus, er habe von anderen Kundgebungsteilnehmern erfahren, dass die Polizei zur Auflösung der Kundgebung aufgerufen habe (pag. 13 Z. 235 f.). Es habe schon die Möglichkeit bestanden, die Kundgebung zu verlassen (pag.