198 Z. 33 f.). Auch konnte er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, wo er sich in der fraglichen halbe Stunde zwischen seinem Eintreffen in Bern und seiner Sichtung auf dem Videomaterial um 15:03 Uhr befunden habe, keine klare Antwort geben (vgl. pag. 199 Z. 4ff.). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nach seinem Eintreffen in Bern auf direktem Weg in die kurdische Splittergruppe im Bereich Thunstrasse/Helvetiaplatz begab (die zu diesem Zeitpunkt einer Gruppe türkischer Kundgebungsteilnehmer gegenüberstand und diese mit Gegenständen bewarf) und er bis zu deren Auflösung darin verblieb.