Dies notabene knapp eine halbe Stunde nach seinem Eintreffen vor Ort bzw. rund eine halbe Stunde, nachdem sich gemäss den Feststellungen der Polizei (vgl. pag. 3) die Konfrontation zwischen den türkischen und den kurdischen Kundgebungsteilnehmern auf der Thunstrasse abgespielt hatte. Diese Konfrontation hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben gesehen (pag. 15 Z. 333 ff.). Trotz dieses Wissens verblieb er also rund eine halbe Stunde in der Gruppe kurdischer Demonstranten, womit der diese unterstützte. Oder anders ausgedrückt: