Dies schliesst eine Anwesenheit des Beschuldigten in der halben Stunde davor, als die beiden Gruppierungen noch in näherer Entfernung gestanden sein müssen (mind. Wurfdistanz, gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 20 - 30 Meter [vgl. pag. 15 Z. 334]) und Leute aus der kurdischen Splittergruppe Gegenstände gegen die türkischen Kundgebungsteilnehmer warfen, jedenfalls nicht aus. Aus den Video-Bildausschnitten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte im Unterschied zu anderen Kundgebungsteilnehmern weder eine kurdische Fahne trug noch bewaffnet oder vermummt war (pag. 21 und 24).